Was bedeutet Schwangerschaftsberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung?
Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen unterstützen Frauen und Paare auf dem Weg durch die Schwangerschaft und rund um die Geburt. Sie beraten und begleiten sie im Schwangerschaftskonflikt. Auch unabhängig von einer bestehenden Schwangerschaft können Frauen, Männer und Paare eine professionelle Beratung zu allen Fragen der Sexualität, Familienplanung sowie Schwangerschaft und Geburt erhalten.
Was macht die evangelische Haltung in der Beratung aus?
Ziel der Arbeit in evangelischen Beratungsstellen ist es, mit der Frau und nicht gegen sie nach tragfähigen Lösungen zu suchen. Die Wertschätzung und Würde jeder/s Einzelnen sowie die Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens sind als Kernstück des christlichen Glaubens hierfür handlungsweisend. Die bedingungslose Annahme von Frauen und Männern mit ihren physischen, psychischen und sozialen Konflikten ist Grundlage dieser Haltung. Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist der Ergebnisoffenheit und dem Respekt vor der Gewissensentscheidung der betroffenen Frau verpflichtet.
Was ist der Unterschied zwischen Schwangerschaftsberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung?
Schwangerschaftsberatung, die selbstverständlich auch gleichgeschlechtliche Paare einschließt, begleitet alle Ratsuchenden, zu Beispiel mit einem Kinderwunsch. Sie berät bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, die zumeist erwünscht ist. Viele Fragen berühren die Sorge um einen guten Verlauf der Schwangerschaft, die Frage nach Inanspruchnahme von Pränataldiagnostik und die Vorbereitung auf ein Leben mit dem Kind, das viele Veränderungen für die Frau oder das Paar - in zeitlicher, wirtschaftlicher, beruflicher, emotionaler Hinsicht - mit sich bringen wird.
Die Schwangerschaftskonfliktberatung unterstützt eine schwangere Frau (und ihren Partner), die nicht intendiert schwanger geworden ist. In Deutschland ist ein Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung in der Frist von 12 Wochen nach Empfängnis straffrei. Die Frau unterliegt dem Druck, für einen möglichen Schwangerschaftsabbruch eine Bescheinigung über die Inanspruchnahme dieses Beratungsgesprächs nachzuweisen. Dennoch wird das vertrauliche und neutrale Gespräch in der Beratungsstelle zumeist als positiv und hilfreich erlebt.
Die Möglichkeit, das Kind trotz zunächst anderer Pläne auszutragen wie auch die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch bekommen Raum. Die Beratung wirkt durch Annahme der widerstreitenden Empfindungen und Gedanken der Frau und ist gekennzeichnet von Empathie und einem Gesprächsangebot ohne Vorbehalte.
Was sind die Aufgaben einer Schwangerschaftsberatung?
Die Mitarbeitenden
- informieren zu sozialen und wirtschaftlichen Hilfen für Schwangere sowie zu familienfördernden Leistungen wie Mutterschaftsleistungen, Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus, Kindergeld, Kinderzuschlag
- informieren zum Mutterschutz und weiteren besonderen Rechten für Schwangere im Arbeitsleben und bieten Unterstützung für die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung
- unterstützen Schwangere bei der Suche nach einer Wohnung sowie einer Möglichkeit der Kindertagesbetreuung
- beantworten Fragen zu Ansprüchen auf Leistungen der Existenzsicherung wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Wohngeld oder Leistungen für Asylbewerberinnen und helfen bei der Antragsstellung
- informieren zu einmaligen Leistungen wie schwangerschaftsbedingtem Mehrbedarf und Baby-Erstausstattung
- informieren über die Angebote der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" und helfen, dort Anträge zu stellen. Die Stiftung unterstützt schwangere Frauen in Notlagen mit ergänzenden finanziellen Hilfen
- beraten zum Kindschaftsrecht, insbesondere zum Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und zum Sorge- und Umgangsrecht
- beraten bei Beziehungsproblemen, familiären Schwierigkeiten und besonderen Belastungen in der Schwangerschaft sowie bei Unsicherheiten im Hinblick auf die Zukunft mit einem Kind
- informieren werdende Eltern zu Fragen der Schwangerschaft und Geburt sowie zu vorgeburtlichen Untersuchungen und ihren erweiterten Möglichkeiten und Risiken
- bieten Beratung nach einem sogenannten auffälligen Befund in der Pränataldiagnostik
- bieten Beratung zum Umgang mit dem Säugling und zur Förderung einer sicheren Bindung des Kindes, informieren über Entwicklungsphasen des Kindes während der ersten Lebensjahre
- bieten Beratungsgespräche zu Fragen der Sexualität, zum Beispiel über sexuelle Ängste oder bei Problemen mit der Libido und beraten zu Fragen der geschlechtlichen Identität und der sexuellen Orientierung
- informieren über Verhütungsmethoden und Möglichkeiten der Kostenübernahme für Verhütungsmittel
- beraten schwangere Frauen und Mädchen in einer besonderen Notlage, die ihre Identität nicht preisgeben wollen und versuchen die Frauen zu unterstützen, die Problemlagen, die diesen Anonymitätswunsch bedingen, zu überwinden. Sie informieren über Möglichkeiten der Adoption sowie das Verfahren der vertraulichen Geburt. Sie begleiten die Frau durch das Verfahren, sofern sie sich dafür entscheidet
- führen Veranstaltungen der Sexualpädagogik mit Kindern und Jugendlichen in Schulklassen durch, informieren auf Elternabenden oder bieten Gruppenarbeit in Kindertagesstätten an; sie bieten Fortbildungen für Fachkräfte und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren
Was sind die Aufgaben einer Schwangerschaftskonfliktberatung?
Die Mitarbeitenden
- unterstützen Frauen und jugendliche Mädchen, die sich durch eine ungeplante oder unerwünschte Schwangerschaft in einem psychosozialen Konflikt befinden
- bieten Jugendlichen, Frauen oder Paaren ein vorurteilsfreies Gespräch über alle Fragen, mögliche Ängste und widerstreitende Gefühle, um verschiedene Alternativen zu betrachten und zu individuellen Lösungen zu kommen
- unterstützen die Frau bei der Entscheidungsfindung
- geben Hinweise auf die oben genannten Unterstützungsangebote sowie Informationen zur Adoption
- informieren die Schwangere oder das Paar über verschiedene Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs, Möglichkeiten einer Kostenübernahme und informieren über alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen, so auch die zeitlichen Fristen
- stehen auf Wunsch auch nach der Entscheidung als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung
- zeigen Möglichkeiten auf, eine ungewollte Schwangerschaft zukünftig zu vermeiden
- stellen nach Abschluss des Gesprächs eine Beratungsbescheinigung aus, wie es die gesetzliche Beratungsregelung nach §§ 218a und 219 Strafgesetzbuch für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch vorsieht
Organisation und Finanzierung
Gesetzliche Grundlagen
- Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten, kurz Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) bildet den Artikel 1 des "Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes" (SFHÄndG, 1995).
- Jede Frau und jeder Mann hat gemäß § 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Beratung bei "Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft mittelbar oder unmittelbar berührenden Fragen".
- § 2a SchKG (2010) regelt die Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen, die im Zusammenhang mit Ergebnissen der Pränataldiagnostik durch die Ärztin bzw. den Arzt erfolgt. Für diese besteht die Pflicht, die schwangere Frau bzw. das Paar über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung zu informieren, die sie in einer Schwangerschaftsberatungsstelle erhalten können.
- Die gesetzlichen Bestimmungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung sind in den §§ 5 bis 7 SchKG sowie in §§ 218a, 219 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
- Die rechtlichen Grundlagen der vertraulichen Geburt finden sich im "Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt" (2014), im Einzelnen zur Beratung und zum Umgang mit dem Herkunftsnachweis in den §§ 25 bis 34 SchKG.
Finanzierung
Gemäß § 8 SchKG haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Für ein "ausreichendes" Beratungsangebot muss je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft zur Verfügung stehen (Versorgungsschlüssel).
Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft erhalten für jede vollzeitbeschäftigte Beratungskraft eine Förderung von 50 bis 90 % der Personalkosten in Anlehnung an Angestellte im öffentlichen Dienst. Die restlichen Kosten müssen als Eigenanteil vom Träger aufgebracht werden.
Historie
- 1871 wird der § 218 erstmals im Reichsgesetzbuch aufgenommen. Er verbietet den Schwangerschaftsabbruch und droht Strafe im Zuchthaus an.
- 1926 wird der § 218 zum ersten Mal reformiert und ein Abbruch als Vergehen definiert, das ´nur ´ mit Gefängnisstrafe geahndet wird.
- 1933 bis 1945: rassische Ideologie prägt die Abtreibungs- und Familienpolitik. Der Schwangerschaftsabbruch war verboten, zeitweise mit Todesstrafe belegt. ´Arische´ Frauen erhielten materielle Hilfen und - waren sie unverheiratet - Unterstützung in Mutter-Kind-Wohnheimen. Der Zugang zu Verhütungsmitteln wurde erschwert. Jüdinnen, Frauen der Roma und Sinti sowie sogenannte ´Ostarbeiterinnen´ konnten hingegen straffrei abtreiben. Sie erlitten auf Grundlage des "Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" häufig Zwangssterilisationen und auch Zwangsabtreibungen, teils bis zum siebten Monat.
- 1950 bis 1972 in der DDR: "Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau" mit Indikationsansatz: Die Abtreibung war nur straffrei in eugenisch oder medizinisch begründeten Fällen.
- 1972 bis 1989 in der DDR: "Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft" mit Fristenlösung: Innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen war ein Abbruch straffrei, ohne notwendige Angabe von Gründen.
- 1945 in der BRD tritt der § 218 StGB in der Fassung von 1926 wieder in Kraft.
- 1974 in der BRD: Reform des § 218 StGB: Gemäß § 218a war der Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Schwangerschaftswochen erstmals erlaubt und straffrei, wenn auch eine Beratung in Anspruch genommen wurde. § 218b stellte den Abbruch aus medizinischen Gründen und bis zur 22. Woche auch bei eugenischen Gründen straffrei. Die Fristenregelung trat allerdings nicht in Kraft, da das Bundesverfassungsgericht die Legalisierung eines Abbruchs für verfassungswidrig erklärte.
- 1976 in der BRD: Neufassung des § 218 StGB mit einer Indikationslösung erklärte den Abbruch für rechtswidrig und setzte für einen straffreien Abbruch innerhalb unterschiedlicher Fristen voraus, dass eine der folgenden 4 Voraussetzungen, sogenannte Indikationen, vorlag: Medizinische I.: Gesundheitsgefährdung der Mutter bei Fortsetzen der Schwangerschaft (bis zur 22. Woche); Eugenische Indikation: Erbkrankheit des Fötus (bis zur 22. Woche); Kriminologische I.: Zeugung unter Gewalt (bis zur 12. Woche) sowie die Notlagen-Indikation: eine schwerwiegende Notlage der Frau (bis zur 12. Woche nach der Empfängnis). Eine soziale Beratung mit anschließender Bedenkzeit von 3 Tagen vor dem Schwangerschaftsabbruch war Pflicht bei einer Notlage. Auf Grund der Rechtslage verstanden Schwangere das Gespräch häufig als Zwang zur Rechtfertigung und Beweises ihrer Notlage, Hilfeleistung war so nur erschwert möglich.
- 1992: nach der Wende sollte das Abtreibungsrecht in Ost und West vereinheitlicht werden: Das "Schwangeren- und Familienhilfegesetz" erlaubt den Abbruch und stellt ihn straffrei mit einer Fristenregelung von 12 Wochen nach der Empfängnis und Beratungspflicht (ohne Nachweis einer Notlage). Zentral ist bis heute die Idee, dass Beratung ohne Rechtfertigungsdruck anstelle von Strafandrohung das ungeborene Leben schützen hilft. Das Bundesverfassungsgericht aber forderte die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem ungeborenen Leben ein und damit das grundsätzliche Verbot eines Schwangerschaftsabbruchs. Es erkannte aber Ausnahmen an, wenn die Austragung der Schwangerschaft für die Frau unzumutbar ist.
- 1995 trat das bis heute gültige "Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes" in Kraft. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz ("Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten" - SchKG) stellt seinen 1. Artikel dar. Der Schwangerschaftsabbruch ist demnach aus ethischen Bedenken grundsätzlich rechtswidrig, aber nach sozialer Beratung und bis zu 12 Wochen nach der Empfängnis nicht strafbar. Die medizinische Indikation wird entfristet, die kriminologische Indikation bleibt bestehen, die eugenische Indikation wird als ethisch untragbar und behindertenfeindlich verworfen.
- Seit 2010: Schwangerschaftskonfliktgesetz mit neuem § 2a: Ärzte müssen bei Vorliegen einer pränatal erstellten Diagnose des Fetus die Schwangere medizinisch und psychosozial beraten und sie über ihren Rechtsanspruch auf vertiefende psychosoziale Beratung, etwa in einer Schwangerschaftsberatungsstelle, informieren. Die Bedenkzeit von 3 Tagen zwischen Beratung und Abbruch betrifft nun auch die Fälle aus medizinischen Gründen, wenn also die Schwangerschaft zum Schutz der schwangeren Frau unterbrochen wird.
- Seit 1. Mai 2014 ist das "Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt" in Kraft, es erweitert das SchKG im ´ Abschnitt 6 vertrauliche Geburt´ mit den §§ 25 - 34. Darüber hinaus umfasst es auch Änderungen im Personenstandsgesetz, Bürgerlichen Gesetzbuch und vielen weiteren Büchern.
- Im März 2019 stimmte der Deutsche Bundesrat der Gesetzesreform des § 219a StGB "Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch" des Deutschen Bundestages zu. Eingeführt wird eine zentrale Liste von Ärzten und Ärztinnen und anderen Einrichtungen, die Abbrüche vornehmen. Sie soll von der Bundesärztekammer erstellt und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Internet veröffentlicht werden. Außerdem bekommen junge Frauen die Verhütungspille künftig bis zum 22. Geburtstag und damit länger als bisher von der Krankenkasse bezahlt.
Hintergrund und Zahlen
Laut Statistischem Bundesamt gab es im Jahr 2018 100.986 Schwangerschaftsabbrüche. Davon erfolgten 97.151 Abbrüche auf Grundlage der Beratungsregelung (= 96,2 %), 20 Abbrüche gemäß "kriminologischer Indikation" und 3.815 Abbrüche gemäß einer "medizinischen Indikation" (das heißt zum Schutz der Gesundheit der schwangeren Frau).
Rund 300 Beratungsstellen für Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikte gibt es bundesweit in der Diakonie.
Bewertung der Diakonie Deutschland
Das seit 1995 gültige Schwangerschaftskonfliktgesetz stellt mit der "Beratungslösung" ein praktikables Unterstützungsverfahren dar, das sich bewährt hat. Die Schwangere und ihr Partner erhalten im Konfliktfall umfassende und situationsangemessene Hilfe einschließlich aller für eine Entscheidung relevanten Informationen. Dies schließt das Aufzeigen von Wegen und Hilfen ein, um für ein Leben mit dem Kind zu ermutigen. Beim Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch werden sie über alle Methoden, Finanzierungshilfen und Rechtsgrundlagen unterrichtet.
Angesichts ständig wachsender Aufgaben, zum Beispiel im Zusammenhang mit Pränataldiagnostik, Frühen Hilfen, Beratung bei unerfülltem Kinderwunsch und Vertraulicher Geburt sollte der gesetzlich festgelegte Verteilungsschlüssel von einer Beratungskraft für je 40.000 Einwohner heraufgesetzt werden.
Die psychosoziale Beratung (werdender) Eltern ist eine wesentliche familienpolitische Unterstützungsmaßnahme, die das Aufwachsen von Kindern frühzeitig unterstützt. Sie muss auch im ländlichen Raum wohnortnah gewährleistet sein und Barrieren für das Aufwachsen von Kindern mit Behinderungen abbauen helfen.
Im Sinne einer frühzeitigen und inklusiven Familienunterstützung fordert die Diakonie, dass Einrichtungen des Gesundheitssystems, der Suchthilfe, der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und des Kinder- und Jugendhilfesystems noch enger miteinander und mit der Schwangerschaftsberatung zusammenarbeiten.
Redaktion: Diakonie/Ulrike Pape, Sarah Spitzer, Angelika Wolff